Sehr geehrte Dienstgeber*innen,
bei Fragen wenden Sie sich an diakon@elkb.de.
Stand: 01. Juli 2022
Sehr geehrte Dienstgeberinnen und Dienstgeber,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Frauen, liebe Brüder
mit dem Dienst einer/eines Rummelsberger Diakonin bzw. Diakons sind viele praktische und rechtliche Fragen verbunden.
Die wichtigsten Themenbereiche (klicken zum Öffnen) rund um das Dienstverhältnis von Diakon*innen haben wir gesammelt und hier in alphabetischer Reihenfolge beantwortet. Die folgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, für ergänzende Hinweise sind wir Ihnen dankbar und schreiben die Datei fortlaufend weiter. Zu vielen Themen finden Sie zusätzliche Informationen, Formblätter und Verfahrenshinweise entweder auf unserer Internetseite oder im Intranet der ELKB (www.elkb.de).
Für Rückfragen und weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung; nicht nur im Netz, sondern gerne auch am Telefon, per Mail oder persönlich. Die Kontaktdaten unserer Ansprechpartner/innen finden Sie auf der folgenden Seite.
Wir freuen uns auf die (weitere) Zusammenarbeit und den weiteren gemeinsamen Weg und wünschen Ihnen und euch für den Dienst und für Ihr und euer Miteinander vor Ort Gottes reichen Segen.
Mit freundlichen Grüßen aus Rummelsberg
Jürgen Hofmann, Diakon, Geschäftsführer
Rechtsgrundlagen (abrufbar über interne Seite der ELKB – Beantragung der Zugangsberechtigung für alle Diakon*innen entweder über Dienstgeber (auch in Diakonie!) oder über Büro GF möglich)
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind:
Wesensmerkmal: Rechte und Pflichten des Dienstverhältnisses sind nicht durch einen Vertrag geregelt, sondern beruhen auf (kirchen-)gesetzlichen Vorschriften (siehe „Der öffentliche Dienst“ Auszug aus RS vor 500).
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass es eine, ab der Ernennung (Einsegnung) bzw. endgültig nach dem bestandenen Probedienst, lebenslange Versorgung garantiert. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen ist im Beamt*innenverhältnis eine Beförderung über Ämter möglich. Dazu sind Beurteilungen und Wartezeiten nötig. Dabei kann es sein, dass eine höher bewertete Stelle mit einem niedrigeren Amt (z.B. A11 mit A10) eingenommen werden muss, da die persönlichen Voraussetzungen des/der Stelleninhaber/in (noch) nicht gegeben sind. Die Besoldung wird über das ganze Leben gerechnet; somit ist die Versorgung, sprich die Pensionsbezüge, Teil der Bezüge. (DiakG, DiakBesV).
Mitarbeitenden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur ELKB wird ab dem 1. Januar 2021 Altersteilzeit in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen bei Vorliegen der Voraussetzungen nur noch gewährt, wenn zusätzlich eine dieser drei Voraussetzungen gegeben ist:
Diakon*innen haben über die ihnen bei Gelegenheit ihres Dienstes bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Sie haben über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Dies gilt auch über den Bereich des Dienstherrn sowie über die Beendigung des Diakonendienstverhältnisses hinaus. Soweit Diakonen und Diakoninnen Nachteile aus der Pflicht zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses entstehen, hat die Kirche ihnen und ihrer Familie Schutz und Fürsorge zu gewähren. (DiakG §22)
Das Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (SeelGG) der EKD soll in einer für den Staat eindeutig erkennbaren Weise regeln, wem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und in welchen Fällen ein unbedingtes Beweiserhebungsverbot zu beachten ist. Hierzu wird eine Klärung des Begriffes „Seelsorge“ im Hinblick auf die staatlichen Regelungen und Vorgaben der Rechtsprechung vorgenommen. Zugleich setzt das Kirchengesetz Standards für die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses im innerkirchlichen Bereich. Im Bereich der ELKB ist die Ausstellung eines Zertifikats Voraussetzung für den Auftrag in einem bestimmten, staatlicherseits mit Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Bereich der Seelsorge, der im kirchlichen Kontext gelten soll und von anderen Formen mitmenschlicher Zuwendung im kirchlich-diakonischen oder säkularen Bereich unterschieden ist. Weitere Informationen und Handreichungen findet man auf der Intranetseite der ELKB unter Handlungsfeld 4-Seelsorge.
Diakon*innen stehen i.d.R. in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zur Evang.-Luth. Kirche in Bayern (ELKB). Der Abschluss eines Dienstvertrages entfällt i.d.R. somit, Grundlage des Einsatzes ist die Versetzungsanordnung des Rektors/der Rektorin als Dienstvorgesetzte/r aller Diakone und Diakoninnen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 DiakG). Bei Dienstgebern außerhalb der ELKB wird mit der Zuweisungsvereinbarung eine vertragliche Grundlage zwischen Dienstgeber und der ELKB (vertreten durch den/die Rektor*in) erstellt.
Der Dienstgeber (Einrichtung, Kirchengemeinde, Dekanat) hat dem/der Diakon*in einen den Dienstaufgaben angemessenen Arbeitsplatz mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
Sofern die Art des Dienstes bzw. die Dienstaufgaben des Diakons/der Diakonin auch einen seelsorgerlichen Auftrag, Besprechungen u. ä. beinhalten, benötigt er/sie ein eigenes Arbeitszimmer/Büro. Kann ein angemessener Arbeitsplatz bzw. Büro im kirchlichen Eigentum nicht zur Verfügung gestellt werden, ist ein entsprechender Raum anzumieten. In der Wohnung des Diakons /der Diakonin darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Arbeitszimmer anerkannt werden (z. B. wenn kein kircheneigener Raum zur Verfügung steht und die Anmietung eines entsprechenden Raumes entweder nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist). Erforderlich ist die Zustimmung des Diakons /der Diakonin. Wird ein Büro/Dienstzimmer in der Wohnung vorgesehen, ist ein entsprechender Mietzuschuss vorher zu vereinbaren. Näheres zur Aufwandsentschädigung ist der jährlichen Haushaltsbekanntmachung für (Gesamt)Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke im KABl zu entnehmen. (§23a DiakG, §8a DiakBesV)
Seit 2013 gilt für alle Diakon*innen altersunabhängig eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung. Hinzu kommen die diakonischen Mehrarbeitsstunden nach § 9 DiakBesV (2 Wochenstunden), die einzubringen und dem jeweiligen Dienstgeber vor Ort geschuldet sind. Bei Teilzeitbeschäftigung von 20 bis unter 30 Wochenstunden ist eine diakonische Mehrarbeitsstunde, ab 30 Wochenstunden sind 2 diakonische Mehrarbeitsstunden zu erbringen.
Die Arbeitszeit verteilt sich in unterschiedlichem Umfang auf die einzelnen Wochentage. Es gilt i.d.R. die 5-Tage-Woche.
Das Amt des Diakons oder der Diakonin in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist bestimmt durch den diakonischen Auftrag der Kirche (§ 1 Diakoniegesetz) und dient dem Ziel, Kirche diakonisch und Diakonie kirchlich zu gestalten. Dazu verbindet es den sozial- diakonischen Dienst mit dem Auftrag der Seelsorge und Wortverkündigung im Rahmen eines bestimmten Dienstes. Ihren sozial-diakonischen Auftrag erfüllen Diakone und Diakoninnen in der Regel im Bereich der verfassten Kirche und ihrer Diakonie.
Die maßgebliche Voraussetzung der Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ist mit der Einsegnung gegeben. Die Entscheidung über die Beauftragung obliegt der zuständigen Oberkirchenrätin oder dem zuständigen Oberkirchenrat im Kirchenkreis im Benehmen mit dem Rektor oder der Rektorin der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen. Hierzu kann der Oberkirchenrat oder die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis mit dem Diakon oder der Diakonin insbesondere ein Gespräch über die Beauftragung führen. Dabei ist zu beachten, dass eingesegnete Diakone und Diakoninnen bereits auf Schrift und Bekenntnis verpflichtet sind, dazu eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und ein Gespräch mit dem Rektor absolviert haben.
Der Diakon oder die Diakonin wird durch die Oberkirchenrätin oder den Oberkirchenrat im Kirchenkreis in einem Gottesdienst unter Gebet und Handauflegung beauftragt. Im Gottesdienst verpflichtet sich der Diakon oder die Diakonin, die Rechte aus der Beauftragung nach Schrift und Bekenntnis und gemäß den kirchlichen Ordnungen auszuüben. Die Beauftragung ist einmalig und unbefristet.
vor Stellenantritt
Somit ist vor Stellenantritt zu klären, ob öffentliche Wortverkündigung (Predigtdienst) und Sakramentsverwaltung (i. d. R. die Leitung der Feier des Heiligen Abendmahls) sowie gegebenenfalls Kasualien zu den Dienstaufgaben eines Diakons oder einer Diakonin gehören. Mit der Beauftragung wird dem Diakon oder der Diakonin ein bestimmter Dienst übertragen. Dieser beinhaltet die öffentliche Wortverkündigung und nach Bedarf auch die Leitung der Feier des Heiligen Abendmahls. Unter gewissen Umständen kann auch die Leitung der Feier der Heiligen Taufe oder andere Kasualien Teil des bestimmten Dienstes sein. Wird einem Diakon oder einer Diakonin nach bereits erfolgter Beauftragung ein neuer Dienst übertragen, der die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung einschließt, wird im Einführungsgottesdienst an die Beauftragung erinnert (“erneutes Anvertrauen”). Bereich und Umfang des bestimmten Dienstes sind in der Dienstordnung zu regeln (§ 20 Di- akG). Diese ist etwa nach sechs Monaten im Dienst auf der neuen Stelle gemeinsam und in Absprache mit dem / der unmittelbar Dienstvorgesetzten (Dekan*in, Einrichtungsleitung) zu erstellen. In der Formulierung des bestimmten Dienstes ist festzulegen, an welchem Ort und in welcher Häufigkeit dieser Dienst geschehen soll. Bereich und Umfang des bestimmten Dienstes sind in der Dienstordnung zu regeln (§ 7 Abs. 2 S. 4 DiakG i. V. m. § 20). In begründeten Ausnahmefällen können Diakone und Diakoninnen auch beauftragt werden, wenn ihnen ein bestimmter ehrenamtlicher Dienst außerhalb des unmittelbaren Dienstbereiches übertragen wird. Dies gilt auch bei Diakonen und Diakoninnen im Ruhestand. Ein berufsgruppenübergreifender Einsatz auf einer Pfarrstelle nach §36 Abs. 5 Kirchliche Haushaltsordnung ist mit den Aufgaben eines Diakons oder einer Diakonin im Gemeindedienst verbunden
Im Antrag bitte den bestimmten Dienst im umrahmten Feld oder anderweitig bzw. in einem Begleitbrief genau beschreiben:
z. B. auf Freizeiten (für welche Zielgruppe), auch außerhalb des Dekanatsbereiches, in welcher Kirchengemeinde oder in welchen Kirchengemeinden, in welcher Kirche oder in welchen Kirchen, im Krankenhaus, in Einrichtung für alte Menschen, auf Seminaren, im Rahmen von Beerdigungen, Aussegnungen usw.
z. B. Einbindung in den regelmäßigen Gottesdienstturnus (Predigtdienst), sonntägliche Gottesdienste, im Durchschnitt monatlich usw., regulär, aushilfsweise, Vertretungsdienste nach Absprache, in Vertretung für wen bei Urlaub oder Krankheit, usw. (Dabei ist zu beachten, dass der Umfang der gottesdienstlichen Tätigkeit mit den sonstigen Dienstaufgaben vereinbar ist.)
z. B. normale agendarische Gottesdienste, vornehmlich Jugendgottesdienste, Familiengottesdienste, Kindergottesdienste, Gottesdienste für bestimmte Zielgruppen, Gottesdienste zu bestimmten Anlässen, Mitwirkung bei Konfirmationsgottesdiensten, Übernahme von Beerdigungsgottesdiensten, Traugottesdiensten, usw.
Besitzstandswahrung ist gegeben, wenn man eine Besoldungsgruppe seit zehn Jahren erhält. Wenn diese zehn Jahre nicht erreicht sind, kann man wieder in die vorherige Besoldungsgruppe zurückgestuft werden. Man erhält in diesem Fall aber eine Ausgleichszulage, da man nicht schlechter gestellt werden darf. Diese Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, nimmt aber an den allgemeinen Anpassungen der Bezüge nicht teil (§23, Abs.1 KBBesG). Vor allem für den Eintritt in den Ruhestand ist wichtig, wie man am Ende des Berufslebens eingruppiert ist. Die Ruhestandsbezüge werden anhand des Endamtes errechnet, sprich: von der letzten Besoldungsgruppe abgeleitet.
Die Besoldung richtet sich nach sachlichen und individuellen Merkmalen, also nach der Bewertung der Stelle, die ausschließlich durch die Geschäftsführung der Diakon*innen vorgenommen wird und im Anschluss kirchenaufsichtlich genehmigt werden muss, sowie der individuellen Wartezeit/Beförderungsfähigkeit der betreffenden Person.
Die Auszahlung der Besoldung – auch weitergehender Besoldungsbestandteile (z.B. Zahlung von Zulagen oder Prämien) – bedürfen immer einer gültigen Rechtsgrundlage sowie einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Dem voraus geht immer ein Antrag an den Rektor/die Rektorin der Diakon*innen. (DiakBesV)
Eine Beurlaubung ist aus familiären oder anderen Gründen möglich. Familiäre Gründe sind Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige. Die Beurlaubungszeit darf insgesamt die Zeit von maximal 15 Jahren nicht überschreiten. Hier einberechnet werden Zeiten aus der Beurlaubung aus familiären Gründen (max. 15 Jahre) und aus anderen Gründen (max. 6 Jahre) sowie die Zeiten, in denen unterhälftiger Teildienst aus familiären Gründen geleistet wurde. Eine Beurlaubung aus anderen Gründen ist für maximal sechs Jahre oder als Ausnahmefall bis zum Eintritt in den Ruhestand möglich. (§31 ff DiakG)
In der Regel steht alle vier Jahre die periodische Beurteilung des Diakons/der Diakon*in an. Mindestens ein halbes Jahr vor dem Beurteilungsstichtag zum 01. Juli wird zur Erstellung der Beurteilung schriftlich aufgefordert. In der Regel erfolgt dies bereits im Oktober/November des Vorjahres. Beurteilt wird durch die Dienstvorgesetzten vor Ort. Deren Beurteilungsvorschlag geht an den Rektor/die Rektorin, der/die einen Vorschlag macht, welcher der Beurteilungskommission vorgelegt wird. Diese setzt das Ergebnis fest (Sonderregelungen gibt es im Verwaltungsbereich und im Religionsunterricht (RU) bei Stellen mit mehr als 25 % im RU). Aufgrund des Beurteilungsergebnisses wird der Zeitraum errechnet, der bis zur nächstmöglichen Beförderung verstreichen muss (Beförderungswartezeit). Eine Beförderung erfolgt nicht automatisch.
Für eine Beförderung ist ein weiterer Faktor mitentscheidend: die Stelle muss dementsprechend bewertet sein. Erst wenn beides zusammenfällt, kann eine Beförderung erfolgen. Unbedingte Voraussetzung für eine mögliche Beförderung ist das Vorliegen einer gültigen Beurteilung. Deshalb ist die Erstbeurteilung so wichtig! Bei Stellenwechsel bzw. bei Vorgesetztenwechsel ist die Erstellung einer Zwischenbeurteilung dann angezeigt, wenn der Zeitraum bis zur nächsten periodischen Beurteilung ein Jahr oder weniger beträgt. (siehe DiakBesV)
Die früher so benannten Stellen, gibt es als solche nicht mehr. Diakon*innen sind im Bereich der Landeskirche auf theologisch-pädagogischen (tp-) Stellen eingesetzt, bzw. im berufsgruppenüber-greifenden Einsatz. Siehe dazu auch den Punkt „Stellenbesetzung/Sendung/ Bewerbung“.
Gemäß § 9 der DiakBesV (RS 642) kann der Rektor/die Rektorin der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen im Benehmen mit den zuständigen Gremien über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus eine längere Dienstzeit von wöchentlich bis zu 5 Stunden festlegen (diakonische Mehrarbeitsstunden). Diese betragen weiterhin, unabhängig vom Alter, aktuell für alle Dienstverhältnisse mit einer Arbeitszeit ab 30 h/Wo zwei Stunden, für alle Dienstverhältnisse ab 20h/Wo eine Stunde.
Die diakonischen Mehrarbeitsstunden sind im Rahmen des Dienstes beim Dienstgeber einzubringen und beziehen sich auf Aufgaben, die in der Dienstordnung bzw. in der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. Diakone und Diakoninnen im unmittelbaren Pflegedienst bringen die diakonische Mehrarbeit nicht in der Pflege, sondern im Rahmen von Seelsorge, Andachten und/oder besonderen Projekten im Dienst ein.
Im Schuldienst werden die diakonischen Mehrarbeitsstunden durch die Übertragung schulischer Sonderaufgaben außerhalb des Unterrichts erbracht.
Siehe unter Punkt Probedienst und Probedienstbeurteilung
Für die Gewährung von Dienstbefreiung bzw. Befreiung vom Dienst am Ort ist der/die unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig. Dienstbefreiung für berufsgruppenspezifische oder gemeinschaftliche Veranstaltungen sollen in angemessenem Umfang gewährt werden (siehe Rahmendienstordnung).
Die Dienstaufgaben des Diakons/der Diakonin sind in einer Dienstordnung festzuhalten (vergleichbar einer Dienstanweisung bei Mitarbeitenden im Angestelltenverhältnis). Für Diakon*innen im Gemeindedienst oder der Dekanatsebene liegen Rahmendienstordnungen vor, die auf der Internetseite herunterzuladen sind. Die Dienstordnung sollte spätestens 6 Monate nach Dienstbeginn auf einer neuen Stelle abschließend bearbeitet sein. Nachdem in der Dienstordnung der für die Öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung notwendige Passus der Beschreibung und des Umfanges des „bestimmten Dienstes“ geregelt werden muss, ist eine Erstellung unumgänglich, wenn die Beauftragung erfolgen soll. Dies gilt auch im Bereich der freien Träger. Bei Stellen im Bereich der ELKB erfolgt die Stellenbewertung anhand der genehmigten Dienstordnung. Diese ist somit besoldungsrelevant.
Der Entwurf einer Dienstordnung ist über den unmittelbar Dienstvorgesetzten (Dekan*in, Einrichtungsleitung, zuständige Fachreferenten etc.), nach der Vorlage bei den jeweils zuständigen Gremien, digital bei der Referentin des Geschäftsführers der Diakone und Diakoninnen (diakon-diakonin@rummelsberger.net) einzureichen. Dort werden die Formalien überprüft und nach eventuell notwendigen Absprachen mit den Beteiligten, die Endfassung der Dienstordnung dem/der Rektor*in zugeleitet. Nach erfolgter Unterzeichnung wird das Original an den/die Dienstvorgesetze/n verschickt, der/die für die weitere Unterzeichnung der Beteiligten verantwortlich ist. Das von allen Beteiligten unterschriebene Original wird zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung an das Landeskirchenamt weitergeleitet.
Dienstreisen und Dienstgänge dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Sie sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Sie bedürfen immer vor Antritt einer Dienstreise einer Genehmigung des/der unmittelbare Dienstvorgesetzte/n. Entsprechende Regelungen vor Ort sind einzuhalten. Formulare zur Beantragung und Abrechnung von Dienstreisen sind im Intranet der ELKB zu finden oder jeweilig vor Ort vorhanden.
Der Rektor/ die Rektorin der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen übt im Auftrag der Evangelisch – Lutherischen Kirche in Bayern die Dienstaufsicht über die Diakone und Diakoninnen aus.
Im Bereich des landeskirchlichen parochialen Dienstes ist unmittelbarer Vorgesetzte/r vor Ort in der Regel der Dekan/die Dekanin, im landesweiten Dienst die Einrichtungsleitung bzw. Referatsleitung. Im Bereich der freien Träger ist der/die unmittelbare Dienstvorgesetzte vor Ort der/die Einrichtungsleiter*in (siehe § 2. Abs. 2 und § 12 DiakG).
Die Funktion des oder der unmittelbaren Vorgesetzten beinhaltet das Recht, Weisungen zu erteilen. Im Wesentlichen geht es dabei um folgende Bereiche:
Der Dienstweg führt in Angelegenheiten von Diakonen und Diakoninnen immer über die/den Dienstvorgesetzte/n vor Ort zum Rektor/zur Rektorin. Einzige Ausnahme bildet der Antrag auf öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Bereich der ELKB (siehe dort).
Zuständig für disziplinarische Maßnahmen ist der Rektor /die Rektorin der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen. Fälle eines fehlerhaften Verhaltens sollen zunächst vor Ort geregelt werden; es sei denn, die Schwere eines Fehlverhaltens legt es nahe, sogleich Verbindung mit dem Rektor/ der Rektorin aufzunehmen und mögliche disziplinarische Maßnahmen zu erörtern. (DiakG, Disziplinargesetz EKD, ELKB).
Diakone und Diakoninnen werden in der Regel in einem Gottesdienst nach Dienstantritt auf der neuen Stelle in ihren Dienst eingeführt. In diesem bietet es sich auch an, wenn für den neuen Aufgabenbereich die Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (siehe dort) benötigt wird, diese vorher zu beantragen und im Anschluss im Einführungsgottesdienst zu übertragen. Für die Gemeinschaften stellt die Einführung den Abschluss einer Sendung dar. Deshalb ist grundsätzlich eine Vertretung der Brüderschaft/der Diakoninnengemeinschaft an einer Einführung beteiligt. Die erforderliche Terminabsprache wird in Verbindung mit der Versetzung vorgenommen. Für die Einführungshandlung haben die Gemeinschaften auf der Grundlage von Agende IV eine Ordnung erstellt. Diese ist im Downloadbereich der Homepage zu finden.
Diakone und Diakoninnen sind gemäß § 27 DiakG berechtigt und verpflichtet, zur Stärkung der für ihren Dienst erforderlichen Kompetenzen an Maßnahmen der Personalentwicklung (PE) und an regelmäßigen Fortbildungen teilzunehmen. Die LDD entscheidet gemäß der Ordnung zur Regelung der gemeinsamen Aufgaben der Brüderschaft und Diakoninnengemeinschaft Rummelsberg über die Förderung, u. a. durch außerordentliche Zuschüsse. Hauptkriterien sind die Erweiterung der Einsetzbarkeit und die für eine erforderliche Führungskräfteentwicklung notwendige fachliche Qualifizierung. Die dadurch erworbenen Abschlüsse schaffen die erforderlichen Voraussetzungen für eine breitere Einsetzbarkeit auf Stellen in Kirche, Diakonie und Gesellschaft.
Zudem fördert die LDD die für eine berufliche Entwicklung notwendige und empfohlene Teilnahme an den Instrumenten der Rummelsberger Personalentwicklung sowie ggf. dem Aufstiegsverfahren der ELKB.
Grundlage für die Genehmigung und Entscheidung über Anträge ist und bleibt die Sendungs- bzw. Versetzungsbereitschaft, wie sie in den kirchlichen Gesetzen und Ordnungen der Gemeinschaften verankert ist.
Fort- oder Weiterbildungen, sowie berufliche Zusatzausbildungen, die im dienstlichen Interesse liegen und für die berufliche Praxis oder Entwicklung wichtig und hilfreich sind, werden in der Regel während der Arbeitszeit besucht (Fortbildungstage) und bedürfen immer der Genehmigung durch den Dienstgeber sowie durch die LDD.
Das grundsätzliche Verfahren zur Planung, Entscheidung und Beantragung von Fort- und Weiterbildungen ist auf der Homepage unter der Überschrift „Personalentwicklung“ aufgezeigt.
Es bedarf eines formlosen Antrages auf dem Dienstweg. Dieser Antrag ist ein Antrag auf Genehmigung der Bildungsmaßnahme. Er kann gleichzeitig ein Antrag auf Bezuschussung derselben sein. Die Arbeitszeitregelungen müssen unbedingt mit dem/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgeklärt werden.
Der Antrag hat formlos auf dem Dienstweg (siehe dort) zu erfolgen. Die LDD muss den Antrag befürworten. Dem Antrag ist jeweils eine Kopie der Ausschreibung der Maßnahme mit Zeitraum, Kosten und Inhalten beizulegen. Zudem ist der Antrag zu begründen.
Diese erfolgt im PSZ Landeskirchenamt, im PSC Rummelsberg oder, bei freien Trägern, beim Dienstgeber direkt.
Alle Diakone und Diakoninnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben Anspruch auf unbefristete Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (siehe BeamtVG –Beamtenversorgungsgesetz). Wenn drei Monate Arbeitsunfähigkeit (AU) innerhalb von sechs Kalendermonaten vorliegen, muss ein Vertrauensarzt die Dienstfähigkeit prüfen und darüber Bericht erstatten. Die Aufforderung dazu erfolgt aus dem Büro der Geschäftsführung der Diakon*innen.
Krankmeldungen sind über den Dienstweg dem/der unmittelbaren Vorgesetzten vorzulegen. Eine Kopie der Krankmeldung ist umgehend dem Büro des GF der Diakon*innen zuzustellen (diakon-diakonin@rummelsberger.net) sowie dem PSZ im Landeskirchenamt (PSZ_Teamassistenz@elkb.de).
Bei Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) besteht ebenso wie bei staatlichen Beamtenverhältnissen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den beihilfekonformen Krankenversicherungsschutz hat deshalb der Diakon/die Diakonin selbst zu sorgen. Ergänzend zur vorrangigen Eigenvorsorge haben Diakon*innen einen Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen nach der Kirchlichen Beihilfeverordnung (KiBhV, RS 766). Sofern man bislang gesetzlich krankenversichert war, gibt es die Wahlmöglichkeit entweder als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben, oder zu einer privaten Krankenkasse zu wechseln und eine private, beihilfekonforme Krankenversicherung abzuschließen. Anders als Beamte des Staates erhalten Diakon*innen einen Zuschuss zur Krankenversicherung durch die Rentenversicherung beim Renteneintritt. Sobald dieser Zuschuss gezahlt wird reduziert sich der Beihilfeanspruch um 20%.
Diakon*innen haben also auch im Ruhestand i. d. R. nur einen 50% Beihilfeanspruch (vergl. §3 KiBhV). Das muss bei der Tarifwahl bereits angegeben werden. Wird das erst bei Eintritt in den Ruhestand vermerkt, entstehen für den/die Diakon*in hohe Kosten.
Informationen rund um das Thema „Beihilfe“ sowie Formulare sind in der Beihilfestelle des Landeskirchenamtes (Kontakt siehe unten) und im Intranet der ELKB zu finden. Bei Stellenwechsel (insbesondere bei einem Wechsel zwischen ELKB und Diakonie) bitte unbedingt beachten, dass sich auch die Zuständigkeit der Beihilfestelle ändern kann. Im Ruhestand „wandern“ alle in die Zuständigkeit der Beihilfestelle des Landeskirchenamtes, also aktuell zum BBZ.
Außerdem ist im Landeskirchenamt ein eigenes Referat zum Thema Beihilfe eingerichtet: Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern | Landeskirchenamt | Referat F4.8 – Beihilfe | Postfach 20 07 51 | 80007 München, Beihilfe@elkb.de
Weiterführende Informationen und ein sehr informatives Merkblatt der ELKB zur Krankenversicherung aus dem Jahr 2020 sind unter http://www.diakon-diakonin-online.de – Informationen Dienstrecht zu finden.
Wenn Rummelsberger Diakon*innen im Gottesdienst liturgisch tätig werden sollen, wird ihnen dazu auf Antrag die Berufung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung und ggf. die Leitung des Heiligen Abendmahls übertragen. Die liturgische Kleidung im Gottesdienst ist die von den Rummelsberger Gemeinschaften beschlossene Albe und eine Stola mit dem Diakonenkreuz. Diakon*innen in der ELKB können nach der Übertragung der Berufung auf Antrag an das LKA (bianca.behrens@elkb.de) einen Zuschuss zur Erstanschaffung einer Diakonen-/Diakoninnenalbe in Höhe von zurzeit maximal 310 € erhalten. In der Diakonie eingesetzte Diakon*innen beantragen den Zuschuss bei ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Einsatzstelle.
Alben und Stolen kann man unter anderem beziehen bei:
Stolen:
Der RDD hat in seiner Sitzung am 08. Mai 2019 für die Mitarbeit von Diakon*innen in Gremien zur berufsständischen Vertretung laut UrlMV einen Rahmen von bis zu 10 Tagen empfohlen. Sollten individuelle Regelungen mit den Dienststellen vor Ort vorliegen, sind diese zu beachten.
Die Personalakten eines Diakons/einer Diakonin werden im Landeskirchenamt als oberste Dienstbehörde geführt. Personalunterlagen, die sich aufgrund des Einsatzes eines Diakons/Diakonin vor Ort ergeben und für die offizielle Personalakte nicht relevant sind, sind vor Ort aufzubewahren (Handakte). Nach Beendigung des Dienstes des Diakons/der Diakonin sind die Unterlagen an das Büro des Rektors/ der Rektorin zu senden.
Im Probedienst soll innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Bewährung in der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Dienstes als Diakon oder Diakonin festgestellt werden.
Ein Anspruch auf Berufung in ein Diakonendienstverhältnis auf Probe besteht nicht.
Die Amtsbezeichnung während des Probedienstes lautet „Diakon” bzw. „Diakonin”.
Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Die Probezeit kann im Einzelfall verkürzt oder aus besonderen Gründen verlängert werden. Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Über Anrechnung und Verlängerung entscheidet das Landeskirchenamt.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind bis zum Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt durch den Rektor oder die Rektorin der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen auf Grund einer schriftlichen Stellungnahme der unmittelbar vorgesetzten Person. Der Stellungnahme liegen die vier Kompetenzbereiche (theologisch-spirituell, kommunikativ-sozial, diakonisch-fachlich und organisatorisch-ökonomisch) zugrunde, die als Beurteilungskriterien auf einem Formblatt abgefragt werden. Die Aufforderung und Informationen zur Stellungnahme werden rechtzeitig vom Büro des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin an die Dienstvorgesetzten versandt. Die Beurteilung wird durch den Landeskirchenrat bestätigt.
Ergeben sich Zweifel an der Bewährung, so soll dies dem Diakon oder der Diakonin alsbald mitgeteilt und mit ihm oder ihr gemeinsam erörtert werden. Dem Rektor oder der Rektorin der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen sind Zweifel an der Bewährung spätestens ein Jahr nach Stellenantritt durch die unmittelbar vorgesetzte Person schriftlich mitzuteilen. Es können geeignete Maßnahmen angeordnet, ein anderer Auftrag übertragen und der Probedienst durch Entscheidung des Landeskirchenrates bis zu der zulässigen Höchstdauer verlängert werden.
Dies gilt auch, wenn die Anforderungen der Fortbildungsordnung für Diakone und Diakoninnen in den ersten Dienstjahren (FED) nicht erfüllt werden. Diakone und Diakoninnen, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, werden entlassen (DiakG §13 ff).
Diakon*innen ist nach genehmigter Beantragung und Vereinbarung mit der/dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und dem/ der Rektor*in möglich, ein Sabbatical zu nehmen. Hierbei ist die Rechtsvorschrift aus dem Bayrischen Beamtengesetz (BayBG, Art. 88) zu beachten. Diakon*innen mit Dienstbezügen soll auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Zu beachten ist, dass sich der Diakon/die Diakonin verpflichtet, während des Sabbaticals außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, wie generell die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
Grundsätzlich gelten generell bei dieser Thematik die gesetzlichen Vorschriften, wie die des BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), das Mutterschutzgesetz (MuschG)und die UrlMV (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung). Eine Schwangerschaft ist mit einer ärztlichen Bescheinigung im Büro des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin der Diakone und Diakoninnen anzuzeigen. Dies ist wichtig, da daraus auch der Termin des Beginns des Mutterschutzes errechnet wird!
Der Anspruch auf Elternzeit besteht auf 3 Jahre, davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr eingebracht werden. Die Elternzeit ist nicht ruhegehaltfähig (außer es wird Teildienst geleistet), wird jedoch als Erfahrungszeit gewertet, so dass sie für den Stufenaufstieg und auf die Beförderungswartezeit dennoch gerechnet wird. Sie wird über den Dienstweg beantragt.
Nach der Elternzeit besteht kein Rechtsanspruch darauf, die vorherige Stelle wieder einnehmen zu können. Entsprechende Regelungen können mit der Dienststelle getroffen werden und sollten schriftlich fixiert werden. Über den zeitlichen Rahmen der Elternzeit hinaus besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung aus familiären Gründen.
Eine Diakonin, ein Diakon kann ihr/sein grundsätzliches Interesse an einem Stellenwechsel bzw. Veränderungswunsch an die LDD-PS kommunizieren:
Die jeweiligen Gesprächspartner/innen bringen die Information in die LDD-PS ein. Bei konkretem Interesse an einer Stelle erfolgt zunächst kein direkter Kontakt des Diakons/ der Diakonin mit der Stelle. Dies kann erst nach Freigabe durch die LDD-PS erfolgen.
Die LDD-PS prüft nach Eingang einer Interessensbekundung die grundsätzliche Eignung bzw. Befähigung des Interessenten/der Interessentin, sowie die Bedarfe der Stellen und entscheidet über eine mögliche Genehmigung für eine Bewerbung. Mitglieder der LDD-PS sprechen ebenso geeignete Kandidat*innen von sich aus an. Daher kann es vorkommen, dass sich mehrere Personen gleichzeitig für die gleiche Stelle bewerben bzw. dort vorstellen; in der Regel jedoch nicht mehr als drei. Dies wird offen unter den Kandidaten/innen kommuniziert, wie viele Bewerber/innen es gibt, jedoch nicht die Namen der betreffenden Personen. Der/die Diakon/in wird nach der Entscheidung in der LDD-PS über die Freigabe zur Bewerbung an einer konkreten Stelle von einem oder einer prozessverantwortlichen Vertreter/in der LDD-PS informiert. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Interessent*innen gebeten werden sich nicht zu bewerben, obwohl sie geeignet sind (z.B., wenn sich mehr als drei Diakon/innen für die gleiche Stelle interessieren oder wenn eine/r der Interessent*innen auf Grund persönlicher oder dienstlicher Umstände bevorzugt wird).
Empfehlenswert ist darüber hinaus, vor einer Bewerbung ein Gespräch mit dem/der aktuellen Vorgesetzten zu führen. Zumindest ist diese/r vor einer Bewerbung zu informieren. Erst danach kann ein Bewerbungsverfahren begonnen werden. Begründete Ausnahmen von dieser Informationspflicht (i. d. R. im Bereich der Diakonie) müssen mit der Leitung der Rummelsberger Diakone und Diakoninnen im Vorfeld abgesprochen werden.
Hier erweitert sich der oben dargestellte Ablauf um zwei Punkte:
a. Nach positiver Rückmeldung durch die LDD-PS und einer Information der unmittelbaren dienstvorgesetzten Person wird die Bewerbung auf dem Dienstweg (Diakon/in-aktuelle/r Vorgesetzte/r) versandt. Auch bei Onlinebewerbungen muss der/die Vorgesetzte eingebunden werden. Die Onlinebewerbung/die Bewerbung kann direkt vom Diakon/der Diakonin versandt werden und sollte den Hinweis enthalten, dass die Bewerbung mit der LDD-PS abgestimmt ist.
b. Eine Kopie des Bewerbungsanschreibens muss auf jeden Fall am selben Tag an den/die Referent*in Stellenmanagement (in Papierform oder in Form einer CC-Mail) geschickt werden.
c. Beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen ist die Möglichkeit der Unterstützung gegeben. Als Ansprechpartner steht aktuell der Referent der Brüderschaft (Tel. 09128 50 2436) sowohl für Diakone wie auch Diakoninnen zur Verfügung.
Bei einem Stellenwechsel ist im Blick auf das Stellenprofil und einer möglichen Neuentwicklung eine Beratung der Gremien vor Ort durch den Personalentwicklungsreferenten (siehe Ansprechpartner) möglich.
Der/die Stelleninhaber*in kann um die Prüfung der Bewertung der Einsatzstelle bitten. Um eine Stellenbewertung durchführen zu können, gibt es je nach Einsatzbereich zwei unterschiedliche Herangehensweisen. Bei Gemeindediakon*innen und Dekanatsjugendreferent*innen dient als Grundlage die jeweilige gültige Dienstordnung. Bei allen anderen Stellen muss eine gesonderte Stellenbeschreibung erstellt werden
Dafür wird der/die unmittelbare Dienstvorgesetzte vor Ort in Zusammenarbeit mit dem/der Diakon*in gebeten eine Stellenbeschreibung der Einsatzstelle, die die Grundlage einer Stellenbewertung darstellt, zu erstellen. Die entsprechenden Formulare werden im konkreten Fall zur Verfügung gestellt. Verbunden mit der Bewertung ist die Möglichkeit einer Beförderung der Diakon*in, je nach Ergebnis der Bewertung und der darauffolgenden kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Die Unterlagen der Stellenbeschreibung und eine Übersicht der Richtlinien der Bewertung werden von der Referentin des Geschäftsführers der Diakone und Diakoninnen per Mail versandt. Auf der letzten Seite des Formulars wird um eine kurze Stellungnahme des/der Dienstvorgesetzten gebeten. Sollten andere aussagekräftige Unterlagen wie ein Anforderungsprofil, Ausschreibung, Geschäftsverteilungsplan, Organigramm oder ähnliches vorhanden sein, wird gebeten dies beim Rücklauf nach Rummelsberg beizulegen.
Teildienst ist auf Antrag – auf dem Dienstweg: über die/den jeweilige*n Dienstvorgesetzte*n an den Rektor - grundsätzlich möglich. Zu beachten ist, dass der Teildienst mindestens 50 % umfassen muss. Zwei Ausnahmen von der 50% Regelung sind möglich:
1) Teildienst in Elternzeit kann unterhälftig sein und ist zu begründen. Mit dieser Begründung ist der unterhälftige Teildienst in Elternzeit vom Umfang her zu verhandeln.
2) Teildienst aus familiären Gründen außerhalb der Elternzeit – wie oben bei 1); nur mit dem Unterschied, dass dieser auf die maximale Beurlaubungszeit (siehe Beurlaubung) angerechnet wird. (§ 50 Abs.1 KBG.EKD)
In der Regel sind die Umzugskosten durch den neuen Dienstgeber zu erstatten. Dies ist vor Dienstbeginn mit der Diakonin/dem Diakon zu regeln. Die Erstattung von Umzugskosten erfolgt nach den für die Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen (§ 35 Abs. 1 KBG.EKD i. V. m. BayUKG). Bei Versetzung in den Ruhestand werden die Umzugskosten dann erstattet, wenn damit ein (notwendiger) Auszug aus einer Dienstwohnung verbunden ist.
Der Urlaub eines Diakons/einer Diakonin richtet sich nach den Bestimmungen der staatlichen Urlaubsverordnung (RS 603). Der Urlaub wird nicht nach Kalendertagen, sondern nach Arbeitstagen bemessen und beträgt derzeit bei einer 5-Tage Woche 30 Tage.
Das Ende des Dienstverhältnisses wird dem noch aktuellen Dienstgeber schriftlich durch ein Informationsschreiben über Büro Rektor*in/ GF angezeigt, i.d.R. durch Abdruck der Versetzung auf eine andere Stelle.
Die Versorgung berechnet sich nach aktiven Dienstjahren. Pro volles Dienstjahr in Vollzeit erwirbt man sich 1,79375 „Versorgungspunkte“, so dass man nach 40 Jahren Vollzeitarbeit den Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 % erreicht hat. Nachdem uns ein entsprechender Sockelbetrag zugestanden wird, erreichen wir den Höchstbetrag nach 36 anrechnungsfähigen Dienstjahren. Dieser besagt, dass man Anspruch auf 71,75 % des letzten ruhegehaltfähigen Bruttogehaltes als Versorgungsbezug hat.
Vom errechneten Versorgungsbezug werden die tatsächlichen Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen (in bestimmten Fällen kann es davon Abweichungen geben – Sonderfälle- z.B. bei Zahlung eines Versorgungsausgleiches). Diese Mischung aus gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung ist eine Besonderheit bei Kirchenbeamten, die immer wieder zu Verwirrungen führt. Der bei der Rentenversicherung erworbene Anspruch wird direkt an den/die Diakon*in als Rente ausbezahlt und deshalb vom errechneten Versorgungsanspruch abgezogen. Die Differenz zum Versorgungsanspruch bekommt der/die Rentner*in dann als Versorgungsbezug ausbezahlt. Im Ruhestand gibt es also zwei Auszahlungen: Rente (i.d.R. von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin) und Versorgung (Evangelischen Versorgungsfond). Der Erwerb von Versorgungsansprüchen (siehe oben 1,79375 % pro Jahr) verringert sich bei Teilzeit entsprechend. Elternzeit und Beurlaubung sind nicht ruhegehaltfähig!
Bei vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand ist mit Abzügen von 0,3 % pro Monat des früheren Eintrittes zu rechnen. Nachdem dies jedoch ein sehr individuelles Thema ist, sollten sich die Betroffenen unbedingt auch individuell beraten lassen.
Der Dienstgeber ist für die Bildung der Versorgungsrückstellung verantwortlich. Dies erfolgt im Zuge der Versorgungsumlage, die jährlich zum Jahreswechsel über das Büro der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers abgerechnet wird. Die Versorgungsumlage beträgt derzeit 40% des versorgungsfähigen Bruttogehaltes abzüglich der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung.
Diakone und Diakoninnen können angewiesen werden, ihren Wohnsitz am Dienstort oder in dessen unmittelbarer Nähe einzunehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Eine für sie bestimmte Wohnung haben sie in diesem Fall zu beziehen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen genehmigt werden. Regelungen zum Arbeitsplatz/Büro siehe hier (internen Link einfügen).
Wird im Falle eines berufsgruppenübergreifenden Einsatzes eines Diakons oder einer Diakonin auf einer Pfarrstelle vor Ort eine Dienstwohnung im Eigentum vorgehalten, kann dem Diakon oder der Diakonin diese als Mietwohnung zum Zwecke der Erfüllung der Pflichten aus Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden. (DiakG §23a)